Satzung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "poysdorfer kellerakademie"
(2) Er hat seinen Sitz in 2141 Föllim, Hubertusweg 17, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich, insbesondere auf die Region Weinviertel.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Die "poysdorfer kellerakademie", deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt
die Förderung und Pflege der Brauchtumskultur, insbesondere der Kultur der Kellergassen,
der Kultur des Weines und der Kultur des Trinkens und Genießens.
§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und Abs. 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege der Brauchtumskultur insbesondere der Erhaltung der Kellergassen;
b) Aus- und Weiterbildung von Kellergassenführern und Kellergassenliebhabern;
c) Abhaltung von Vorträgen, Lesungen, Seminaren;
d) Durchführung von geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
e) Erforschen und Weitergabe der Geschichten und Bräuche in den Kellergassen usw.;
f) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften und Publikationen.
(3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden und sonstige Zuwendungen;
c) Erträgnissen aus geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
d) Erträgnisse aus der Abhaltung von Vorträgen, Lesungen, Lehrgängen, Seminaren, ...
(4) Die Mittel der "poysdorfer kellerakademie" dürfen nur für die in der Satzung angeführten
ideellen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aufnahme erfolgt nach mündlicher Bekanntgabe oder schriftlichem Antrag durch den Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die
Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
(5) Mitglieder können sein:
a) Ordentliche Mitglieder - sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht.
b) Außerordentliche Mitglieder - sie haben weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung
noch haben sie das aktive und passive Wahlrecht.
Dazu gehören:
Personen des öffentlichen Lebens und der Kultur,
Firmenmitgliedschaften,
Fördernde Mitglieder, sie werden über Antrag und Beschluss des
Vorstandes aufgenommen. Fördernde Mitglieder haben das
Recht, an den gesellschaftlichen Veranstaltungen der "poysdorfer kellerakademie" teilzunehmen und Vorträgen und
sonstigen allgemeinen Veranstaltungen beizuwohnen.
Ruhende Mitgliedschaften - die Zugehörigkeit zum Verein ist aufrecht,
sonst bestehen keinerlei Rechte.
c) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes
aufgrund ihrer Verdienste um die Ziele der "poysdorfer kellerakademie" ernannt. Sie
sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit, haben aber alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit dem Datum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 3 Monate vorher schriftliche mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist
sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht
rückerstatten.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes auf dem Verein kann auf Antrag des Vorstandes auch wegen großer
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten von der
Generalversammlung beschlossen werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen in derselben
Art erfolgen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüssen der Vereinsorganisation zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (siehe § 14) und das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel
der stimmberechtigte (siehe § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Eie Einberufung
erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen
werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Abwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw.
ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig,
so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegeben gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
• Beschlussfassung über den Voranschlag;
• Wahl, Bestellung und Enthebung des Obmannes, der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
• Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
• Entlastung des Vorstandes;
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter sowie drei bis höchstens 10
Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer, einen Kassier und deren
Stellvertreter sowie weitere Mitglieder für Fachbereiche.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert darf jedes
sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11
Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. in seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
• Vorbereitung der Generalversammlung;
• Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
• Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
• Ausschluss von Mitgliedern, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
(siehe § 6 Abs. 3);
• Anträge an die Generalversammlung auf Schluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltes (siehe § 6 Abs. 4 und 5);
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten
des Obmannes und des Kassiers.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit
außerdem die Genehmigung der Generalversammlung.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in den
Wirkungskreis der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständige
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt des Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt
dir Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre
Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben in der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und
den Rücktritt der Organe sinngemäß (siehe § 11 Abs. 8 bis 10).
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtrung von allen aus den Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
14 Tagen ein drittes, ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist
vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation
zu beschließen. insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall der bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das
verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne
der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung
der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die
freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
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